Multiresistente Erreger - Meldepflicht
Meldepflicht
MRE-Infektionen sind nach § 6 Abs. 3 Infektionsschutzgesetz (IfSG) namentlich meldepflichtig, wenn zwei oder mehr Infektionen mit einem epidemischen Zusammenhang in einer stationären Einrichtung auftreten.
Nach § 23 Abs. 4 IfSG müssen die Leiter von Krankenhäusern, Einrichtungen für ambulantes Operieren und vergleichbaren Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen das Auftreten von multiresistenten Erregern (MRE) fortlaufend aufzeichnen und bewerten. Zudem sind daraus sachgerechte Schlussfolgerungen zu ziehen und entsprechende Präventionsmaßnahmen umzusetzen.
Bemerkung:
Meldepflicht nach § 7 Abs. 1 Nummer 52 IfSG. Namentlich ist der direkte Nachweis folgender Krankheitserreger zu melden:
a) Staphylococcus aureus, Methicillin-resistente Stämme; Meldepflicht nur für den Nachweis aus Blut oder Liquor.
b) Enterobacterales bei Nachweis einer Carbapenemase-Determinante oder mit Resistenz gegenüber Meropenem; Meldepflicht nur bei Infektion oder Kolonisation.
c) Acinetobacter spp. bei Nachweis einer Carbapenemase-Determinante oder mit Resistenz gegenüber Meropenem; Meldepflicht nur bei Infektion oder Kolonisation.
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