Gesundheitsschutz und Hygiene gem. TRBA 250 - Rechtlicher Hintergrund
Biostoffverordnung (BioStoffV)
Die Biostoffverordnung hat rechtsverbindlichen Charakter und dient der Sicherheit und dem Gesundheitsschutz von Beschäftigten bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen bzw. Biostoffen.
Definition Biostoffe gemäß § 2 Begriffsbestimmung BiostoffV:
(1) Biostoffe sind
1. Mikroorganismen, Zellkulturen und Endoparasiten einschließlich ihrer gentechnisch veränderten Formen,
2. mit Transmissibler Spongiformer Enzephalopathie (TSE) assoziierte Agenzien,
die den Menschen durch Infektionen, infektionsbedingte akute oder chronische Krankheiten, Toxinbildung oder sensibilisierende Wirkungen gefährden können.
(2) Den Biostoffen gleichgestellt sind
1. Ektoparasiten, die beim Menschen eigenständige Erkrankungen verursachen oder sensibilisierende oder toxische Wirkungen hervorrufen können,
2. technisch hergestellte biologische Einheiten mit neuen Eigenschaften, die den Menschen in gleicher Weise gefährden können wie Biostoffe.
Die BioStoffV unterscheidet zwischen gezielten und nicht gezielten Tätigkeiten:
- Gezielte Tätigkeiten sind unmittelbar ausgerichtet auf einen oder mehrere Biostoffe, die der Spezies nach bekannt sind – und dies bei einer abschätzbaren Exposition der Beschäftigten. Solche Tätigkeiten erfolgen i. d. R. in Laboratorien (geregelt durch die TRBA 100).
- Nicht gezielte Tätigkeiten liegen dann vor, wenn eine der o. g. Voraussetzungen gezielter Tätigkeiten nicht gegeben ist. Diese Tätigkeiten erfolgen i. d. R. in Gesundheitseinrichtungen und werden durch die TRBA 250 geregelt.
Weitere Informationen:
Technische Regel für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA) 250
Als Handlungshilfen zur Umsetzung der BioStoffV gibt es die sog. Technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA). Sie geben den Stand der Technik, Arbeitshygiene und wissenschaftlichen Erkenntnisse für Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen wieder.
Eine dieser Regeln ist die TRBA 250 für das Gesundheitswesen (Gesundheitsdienst) und die Wohlfahrtspflege. Darin werden die Anforderungen der Biostoffverordnung bei Infektionsgefährdungen im Umgang mit Menschen, kontaminierten Materialien etc. praktisch umgesetzt. Wird die TRBA 250 eingehalten, so gelten die Anforderungen der Biostoffverordnung als erfüllt.
Beispielhafte Einrichtungen nach TRBA 250 sind:
- Krankenhäuser/Kliniken,
- stationäre und ambulante Alten- und Krankenpflege, Hospize,
- Reha-Einrichtungen,
- Rettungsdienste, Krankentransport,
- Arzt- und Zahnarztpraxen,
- Heilpraktiker, Hebammen, Physiotherapeuten,
- medizinische Fußpflege (Podologie),
- u. v. m.
Die TRBA 250 gilt für nicht gezielte Tätigkeiten (gemäß BioStoffV), wie z. B.
- klinische Untersuchung von Menschen,
- Wundversorgung, Durchführung operativer Eingriffe,
- Versorgung, Behandlung und Pflege von Menschen,
- Abnahme von Körperflüssigkeiten,
- Reinigungs- und Desinfektionsarbeiten, Reparatur und Entsorgung in kontaminierten Bereichen,
- Behandlung potenziell infektiösen Materials in Wäschereien.
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