Gesundheitsschutz und Hygiene gem. TRBA 250 - Pflichten
Arbeitgeberpflichten
Zum Schutz der Gesundheit haben sowohl Arbeitgeber als auch Mitarbeiter Pflichten zu erfüllen.
Der Arbeitgeber hat folgende Pflichten:
- Er/sie erstellt auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung und der festgelegten Schutzmaßnahmen eine Betriebsanweisung für den jeweiligen Arbeitsbereich/die Tätigkeit. Die Betriebsanweisung hat insbesondere folgende Punkte zu enthalten:
- Mit der Tätigkeit verbundene Gefahren für die Beschäftigten,
- Erforderliche Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln,
- Maßnahmen der Ersten Hilfe,
- Maßnahmen zur Entsorgung von kontaminierten Abfällen,
- Informationen zu arbeitsmedizinischen Präventionsmaßnahmen einschließlich Immunisierung.
Tipp:
Sehen Sie als Beispiel einer Betriebsanweisung Anhang 6 der TRBA 250.
- Er/sie muss die Mitarbeiter, auch Fremdfirmen, anhand der Betriebsanweisung und des Hygieneplans unterweisen, und zwar:
- vor Aufnahme der Tätigkeit,
- bei maßgeblichen Änderungen der Arbeitsbedingungen,
- mindestens jedoch einmal jährlich.
Mitarbeiterpflichten
Sind all die Voraussetzungen durch den Arbeitgeber gegeben, so erfüllen sie jedoch nur dann ihren Zweck, wenn auch die Mitarbeiter ihre Pflichten erfüllen.
Arbeitnehmer müssen
- die o. g. Anweisungen des Arbeitgebers beachten und
- die persönliche Schutzausrüstung bestimmungsgemäß verwenden –
zum Schutz ihrer eigenen Gesundheit!
Denn die Gesundheit ist zwar nicht alles, aber ohne Gesundheit ist alles nichts.
(Arthur Schopenhauer)
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